§ 194 BauGB besagt: „Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.” Um eigene Fehleinschätzungen zu vermeiden, sollte die Preisempfehlung eines kompetenten Immobilienmaklers eingeholt werden. Denn der
Angebotspreis für eine Immobilie muss sich danach bemessen, was ein potentieller Kaufinteressent bereit ist, für diese Immobilie zu bezahlen.
Räum- und Streupflicht
Immobilieneigentümer müssen dafür sorgen, dass jedermann das Grundstück und die an sein Grundstück angrenzenden Wege sowie Zu- und Abgänge nutzen kann, ohne zu Schaden zu kommen. Gemeinden übertragen die Räum- und Streupflicht im Winter regelmäßig auf die Grundstückseigentümer. Ob diese sie selbst erfüllen oder Dritte beauftragen, bleibt ihnen überlassen.